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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 68/01
Rechtsgebiete: StGB, BNotO, BRRG, StGB-DDR


Vorschriften:

StGB § 49 Abs. 1
StGB § 339
BNotO § 49
BRRG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB-DDR § 99
StGB-DDR § 244
StGB-DDR § 33
StGB-DDR § 62 Abs. 2
StGB-DDR § 62 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 68/01

vom 4. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. August 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte, eine frühere DDR-Richterin, die seit 1990 in Cottbus als ("Nur-")Notarin tätig ist, wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt letztlich ohne Erfolg.

I.

Die Schuldsprüche erfassen fünf in den Jahren 1982 bis 1984 in Cottbus begangene Fälle der Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren zum Nachteil von insgesamt neun Verfolgten. In einem Fall wurden die beiden Verfolgten durch ein unter Vorsitz der Angeklagten ergangenes Strafurteil wegen "landesverräterischer Nachrichtenübermittlung" in Überdehnung des § 99 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die jeweils bis zur Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland teilweise vollstreckt wurden. Vier Fälle betreffen von der Angeklagten rechtsbeugerisch erlassene Haftbefehle, die für alle sieben Verfolgten mehrmonatigen Freiheitsentzug nach sich zogen.

Die Angeklagte, die die Taten eingestanden und bedauert hat, stellte nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor Beginn der Hauptverhandlung durch Vermittlung ihrer Verteidigerin Geldbeträge von 9.000 DM für eine Individualentschädigung der Verfolgten und von 21.000 DM zugunsten gemeinnütziger Organisationen bereit. Das hat die Strafkammer bei Anwendung des als milder bewerteten Rechts der Bundesrepublik Deutschland zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB veranlaßt, in deren Folge die Einzelstrafen und auch die Gesamtstrafe unter der Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe bemessen werden konnten. Ein Erreichen der Jahresgrenze hätte nach § 47 Nr. 4, § 49 BNotO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG zwingend das Erlöschen des Notaramtes der Angeklagten zur Folge gehabt. Die Strafrahmenwahl wird von der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge beanstandet.

II.

Im Ergebnis beanstandet der Senat die außergewöhnlich milde Bestrafung der Angeklagten nicht.

1. Er stimmt allerdings mit der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft darin überein, daß gegen die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB auf das Rechtspflegedelikt des § 339 StGB Bedenken bestehen. Zwar wird in der Norm - nicht anders als in § 244 StGB-DDR - auch auf eine rechtsbeugerische Benachteiligung von als Parteien geschützten Individualpersonen abgestellt. Geschütztes Rechtsgut ist indes die Rechtspflege; ein Schutz für die benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger erfolgt nur mittelbar, als "Reflexwirkung" der Norm (vgl. BGHSt 40, 272, 275; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 339 Rdn. 2). Danach neigt der Senat dazu, § 46a Nr. 1 StGB - nicht anders als bei Steuerdelikten (BGH wistra 2001, 22 m.w.N.) - auf Delikte der Rechtsbeugung für unanwendbar zu halten.

2. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Die tatrichterliche Straffindung ist nämlich an Besonderheiten des Einzelfalles ausgerichtet und insoweit im Ergebnis vertretbar.

a) Einsicht und Wiedergutmachungsleistungen der Angeklagten gestatteten es hier ausnahmsweise, auf eine leichtere als die in § 244 StGB-DDR vorgesehene Strafart der (nicht aussetzungsfähigen) Freiheitsstrafe, mithin gemäß § 33 StGB-DDR auf "Verurteilung zur Bewährung" zu erkennen. Diese Möglichkeit eröffnen § 25 Nr. 1 und Nr. 2 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung; entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.d.F. des 5. DDR-Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988, GBl. I Nr. 29 S. 335, bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. DDR-Strafrechts-änderungsgesetzes vom 29. Juni 1990, GBl. I Nr. 39 S. 526), § 62 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB-DDR. Unter dieser besonderen Voraussetzung erweist sich im Blick auf die hiernach mögliche Höhe der "anzudrohenden" Freiheitsstrafe (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StGB-DDR) unterhalb der Mindeststrafe des § 339 StGB das Recht der DDR - abweichend von der Regel (BGHSt 41, 247, 277) - als milder (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB).

b) Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, daß in Fällen der hier vorliegenden Art eine derartige Strafzumessung nach dem Recht der DDR regelmäßig nicht in Betracht kommt (BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2 m.w.N.). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen eine Ausnahme von dieser Regel hier jedoch zu.

aa) Die Angeklagte hat durch eine jahrelange tadellose Ausübung des Notaramtes ihre Lösung aus ihrer früheren Verstrickung in ein staatliches Unrechtssystem unter Beweis stellen können. Hierin liegt ein für die Beurteilung ihrer Person und ihrer Vergangenheit bedeutsamer Umstand (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2001, 670, 673). Vor diesem Hintergrund wäre ein Strafausspruch, der eine Entfernung der Angeklagten aus dem Notaramt zwingend nach sich zöge, mit anerkannten Strafzwecken schwer vereinbar.

bb) Gleichwohl wäre allein deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach Ausnahmevorschriften des DDR-Strafrechts angesichts der Schwere der abgeurteilten Taten nach der Spruchpraxis des Senats noch nicht in Betracht gekommen. Hier kommt indes ein weiterer außergewöhnlicher Umstand hinzu, der den Fall von den mit Systemwechsel und Zeitablauf verbundenen Besonderheiten von Fällen der vorliegenden Art noch weitergehend abhebt:

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz am 24. Juli 2000 verblieben letztlich nur wenige Wochen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung mit Ablauf des 2. Oktober 2000 (vgl. Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Gleichwohl hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung am 22. August 2000 in weitestem Maße geständig gezeigt und damit einen zügigen Verfahrensabschluß vor Eintritt der Verjährung ermöglicht. Auch hat sie schon vor der Hauptverhandlung die ihr zugute gehaltenen Wiedergutmachungsbemühungen in die Wege geleitet. Darin liegen besonders aussagekräftige Indizien für die Unrechtseinsicht und den Umkehrwillen der Angeklagten. Zumal vor dem Hintergrund ihrer individuell außergewöhnlich hohen Belastung durch den zwingenden Amtsverlust für den Fall der Verhängung der Regelbestrafung rechtfertigt dies im Ergebnis die getroffene Rechtsfolgenentscheidung. Insoweit hebt sich der Fall von allen bislang vom Senat getroffenen Entscheidungen zu dieser Fallgruppe ab.

3. Der Tatrichter hat die entsprechende Milderung nach dem Strafrecht der DDR selbst nicht erörtert. Der Senat schließt indes aus, daß er bei Erkenntnis der hier möglichen und gebotenen Verurteilung auf Bewährung in Anwendung des Strafrechts der DDR eine andere - etwa gar geringere -(Haupt-)Freiheitsstrafe als neun Monate festgesetzt hätte. Auf der Grundlage dieser Bewertung gelangt der Senat letztlich zur Verwerfung der Revision. Einer Umstellung des Rechtsfolgenausspruchs - (Haupt-)Strafe statt Gesamtfreiheitsstrafe und Verurteilung auf Bewährung unter Androhung der Freiheitsstrafe statt Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - bedarf es, auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO), im Blick auf die Gleichsetzung bezüglich der Vollstreckung (vgl. Art. 315 Abs. 3 EGStGB) nicht.



Ende der Entscheidung

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