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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 683/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 268 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 229 Abs. 3 | |
StPO § 229 Abs. 2 | |
StPO §§ 249 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht rügt die Revision die Nichtbeachtung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Strafkammer hatte nach dem Schluß der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen sowie dem letzten Wort des Angeklagten am 22. Dezember 1997 Termin für die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 9. Januar 1998 bestimmt. Wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten ab 4. Januar 1998 wurde der Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 21. Januar 1998 verlegt. An diesem Tag fand lediglich die noch ausstehende Urteilsverkündung statt. Da die Elf-Tages-Frist für die Verkündung des Urteils gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO bereits am 2. Januar 1998 abgelaufen war, konnte jedoch die Erkrankung des Angeklagten zu keiner Hemmung dieser Frist nach § 268 Abs. 3 Satz 3, § 229 Abs. 3 StPO mehr führen. Die Frist des § 229 Abs. 2 StPO fand keine Anwendung, da nur noch die Urteilsverkündung ausstand (vgl. hierzu BGH StV 1982, 4, 5). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß darauf das Urteil beruht.
Über die weiter erhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat daher keine Entscheidung zu treffen. Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat Schreiben des Angeklagten im Wortlaut in das Urteil aufgenommen, obgleich diese nicht durch Verlesung im Urkundenbeweis - §§ 249 ff. StPO - in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Hierzu weist der Senat auf die Entscheidungen in BGHSt 11, 159 ff., BGHSt 34, 231, 235 und BGH StV 1999, 359, 360 hin.
2. Hinsichtlich der einen Angeklagten belastenden Verwertung seiner Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen einen anderen wegen des gleichen Tatkomplexes gesondert verfolgten Tatbeteiligten verweist der Senat auf seine hierzu in BGHSt 38, 302 veröffentlichte Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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