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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 684/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat eine unechte Urkunde hergestellt und diese gebraucht. Den Nachweis, die Waren seien aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführt worden, führte er mit einem Stempelabdruck des angeblichen Ausgangszollamts, den er auf die begleitenden Ausfuhrdokumente aufbrachte, obwohl die Waren tatsächlich dem Versandverfahren entzogen worden waren.
Den Stempelabdruck stellte er wie folgt her: Bereits verwendete Ausfuhrdokumente las er mittels eines Scanners in einen PC ein. Diese Bilddatei bearbeitete er mittels einer Bildbearbeitungssoftware so, daß sie nur noch das Abbild des Stempels zeigte. In dieses Abbild wurde - gleichfalls mittels der Software - das Ausfuhrdatum eingefügt. Sodann wurde das Aus-fuhrdokument in den Drucker eingelegt und das manipulierte Abbild des Stempels an der zugehörigen Stelle des Dokuments aufgedruckt. Damit hat der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt; der Vorgang ist in rechtlicher Hinsicht ebenso zu beurteilen wie eine "handschriftliche" Fälschung von Identität des Ausstellers und Gedankenerklärung.
Ende der Entscheidung
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