Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 684/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat eine unechte Urkunde hergestellt und diese gebraucht. Den Nachweis, die Waren seien aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführt worden, führte er mit einem Stempelabdruck des angeblichen Ausgangszollamts, den er auf die begleitenden Ausfuhrdokumente aufbrachte, obwohl die Waren tatsächlich dem Versandverfahren entzogen worden waren.
Den Stempelabdruck stellte er wie folgt her: Bereits verwendete Ausfuhrdokumente las er mittels eines Scanners in einen PC ein. Diese Bilddatei bearbeitete er mittels einer Bildbearbeitungssoftware so, daß sie nur noch das Abbild des Stempels zeigte. In dieses Abbild wurde - gleichfalls mittels der Software - das Ausfuhrdatum eingefügt. Sodann wurde das Aus-fuhrdokument in den Drucker eingelegt und das manipulierte Abbild des Stempels an der zugehörigen Stelle des Dokuments aufgedruckt. Damit hat der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt; der Vorgang ist in rechtlicher Hinsicht ebenso zu beurteilen wie eine "handschriftliche" Fälschung von Identität des Ausstellers und Gedankenerklärung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.