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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 69/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67e Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 69/04

vom 30. März 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Wenngleich die Urteilsausführungen ausreichende Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschuldigten, insbesondere für den Zeitraum zwischen der Tatbegehung am 14. Mai 2002 und der vorläufigen Unterbringung am 22. April 2003, vermissen lassen, gefährdet dieser Mangel angesichts des Gewichts der Anlaßtat und der erheblichen Vorbelastung den Bestand des Urteils noch nicht. Bei der Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB wird die Strafvollstreckungskammer die bislang unzulänglichen Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten nachzuholen haben.



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