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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 5 StR 69/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56f Abs. 3
StGB § 58 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte L. in Erfüllung der ihm am 7. Dezember 2005 durch das Amtsgericht Dresden erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, ein Monat Freiheitsstrafe auf die Vollsteckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2009 allerdings darauf hin, dass das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in Erfüllung des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom "17.12.2005" (vgl. UA S. 10; richtig: 7. Dezember 2005) geleisteten gemeinnützigen Arbeit hätte treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; BGHSt 36, 378, 381 ; st. Rspr.). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts hält er die Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe für angemessen. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer mehr angerechnet hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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