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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 698/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 | |
StGB § 78 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß im Fall 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer Schriften entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Im Fall 11 (Tatzeit 1992) scheidet die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften aus, da insoweit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 78 StGB). Die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal da die Umstände des verjährten Begleitdelikts strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.
Ende der Entscheidung
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