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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 5 StR 7/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 33 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 73a | |
StGB § 73c | |
StGB § 73d Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von 62.320,00 € als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes "gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73d Abs. 2, 73a StGB" allein damit begründet, dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von 62.320,00 € verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB außer Acht gelassen, deren Prüfung - angesichts der festgestellten Lebensverhältnisse des Angeklagten - nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).
Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklagten bindend sind, hat der neue Tatrichter - als weitere Grundlage für seine Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen.
Ende der Entscheidung
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