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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 70/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 70/06

vom 11. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 durch Beschluss vom 26. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. November 2006, der am 20. November 2006 beim Senat eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach § 356a StPO mit dem Antrag erhoben, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen.

Der Antrag ist unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat vielmehr seiner Entscheidung nicht nur die überaus ausführliche Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu Grunde gelegt, in der die relevanten Rechtsfragen abgehandelt werden, sondern ist in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich auf weitergehende wesentliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die dieser nach Zustellung des Verwerfungsantrags vorgebracht hat. Dabei hat der Senat insbesondere auf seine auch vom Beschwerdeführer vorgetragene neuere Rechtsprechung (BGHSt 50, 299) Bezug genommen. Dass der Beschwerdeführer meint, der Senat hätte die von ihm aufgegriffenen Rechtsfragen anders als geschehen entscheiden müssen, begründet keinen Gehörsverstoß.

Ende der Entscheidung

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