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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 70/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. August 2007 wird dem Angeklagten U. B. auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2007 gegenstandslos.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten S. B. das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend.
Ende der Entscheidung
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