Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 705/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 705/98

vom

3. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Einziehung bleibt aufrechterhalten.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere, für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Angeklagte C wegen Beihilfe hierzu zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; es hat ferner einen zur Tatbegehung verwendeten PKW der Angeklagten C eingezogen. Die Revisionen beider Angeklagter führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs. Im übrigen sind sie unbegründet.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten V wegen der unzutreffenden Annahme einer harten Drogen vergleichbaren Gefährlichkeit der gehandelten Ecstasy-Tabletten, zudem wegen einer auf einem Rechenfehler beruhenden zu hohen Bewertung des Wirkstoffanteils, keinen Bestand haben.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich der gleiche Fehler auch auf Strafrahmenwahl und Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten C ausgewirkt hat, deren spontan und unter gewissem Druck geleistete Beihilfe zudem über eine bloße Anwesenheit bei der Tatbegehung, die allein noch nicht strafbar gewesen wäre, nur wenig hinausgegangen ist.

Bei dieser Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung ferner eine zusätzliche Belastung infolge der Einziehung ihres PKW zu bedenken haben (vgl. BGH StV 1996, 206 m.w.N.). Bei dem Angeklagten V wird zu beachten sein, daß ausreichend konkrete Feststellungen über ausländische Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden dürften, bislang nicht getroffen worden sind.

Ende der Entscheidung

Zurück