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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 5 StR 71/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 71/02

vom 7. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen" die Worte "Wohungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen" treten.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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