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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 71/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 35 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin.
Ende der Entscheidung
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