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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 72/02
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 1
StrEG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 72/02

vom 22. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Leipzig über die Entschädigung der Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 1. Juni 2001 werden verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, die freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie hinsichtlich der Angeklagten D und S anders als mit dem für dieses Rechtsmittel nicht tragfähigen Einwand zu begründen, die Freisprüche seien zu Unrecht erfolgt. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und sich beim Angeklagten B weder aus seinem Einlassungsverhalten noch sonst Ausschluß- oder Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ergeben, kann das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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