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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 5 StR 72/05
Rechtsgebiete: StPO, GVG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
GVG § 132 Abs. 3 Satz 1 | |
StGB § 263 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer "Post-Card" (in 103 Fällen) ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzunehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende Deckung. Eine konstitutive Fehlvorstellung über ein solches Guthaben dürfte nicht entstehen, weil die "Post-Card" als eine Kundenkarte einen bereits eingeräumten Kredit verkörpert, über dessen Berechtigung bei Verwendung der Karte keine Erwägungen mehr angestellt werden. Dieser Wertung könnte aber das Urteil des 1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) entgegenstehen, das - bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom 12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281, 282) - einen Betrug durch mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten für möglich hält.
Der Senat sieht gleichwohl von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ab. Die Klärung der Frage, ob bei Verwendung einer Kundenkarte über einen späteren Forderungsausgleich getäuscht werden kann, würde vorliegend den Schuldumfang nicht berühren, weil die Angeklagte bereits die drei verwendeten Kundenkarten betrügerisch erlangt hat in der Absicht, die Post AG systematisch durch die Annahme kreditierter Nachnahmesendungen zu schädigen. Die Angeklagte wäre somit jedenfalls wegen dreier - anstatt wie ausgeurteilt 103 - Verbrechen gemäß § 263 Abs. 5 StGB bei insgesamt identischem Schaden strafbar (vgl. BGHSt 47, 160, 167).
Die Klärung dieser Differenz hätte keine Auswirkungen auf die fehlerfrei festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, so daß - nach vollzogener Untersuchungshaft von über sieben Monaten - der erst nach Eintritt der Rechtskraft möglichen Verwirklichung der Vollstreckungsziele der Jugendstrafe Vorrang vor einer Klärung der Rechtsfrage zukommt.
Ende der Entscheidung
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