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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 5 StR 73/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 | |
StGB § 27 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung entfällt,
b) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: Oktober 1992) zu drei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt und hat differenzierte Anordnungen zur Anrechnung in Syrien und im Libanon erlittener Freiheitsentziehung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 223a [a. F.], § 2 Abs. 3 StGB) entfällt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wegen absoluter Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken angesichts des Tatbildes des Kapitalverbrechens, das der Angeklagte unterstützt hat, und zwar ungeachtet des geringen Lebensalters des zur Tatzeit möglicherweise erst 14jährigen Angeklagten, seines spontanen Entschlusses zur Tatbeteiligung und seiner engen Beziehung zu dem Haupttäter, seinem älteren Bruder.
Die Höhe der Jugendstrafe hat indes keinen Bestand. Sie beruht, da die Jugendkammer dem Angeklagten die erheblichen Verletzungsfolgen des zweiten Tatopfers ausdrücklich besonders angelastet hat, auf dem rechtsfehlerhaft zu weit gefaßten Schuldspruch. Angesichts der durch den langen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung begründeten besonderen Schwierigkeit der Bemessung einer angemessenen Jugendstrafe vermag der Senat weder festzustellen, daß eine geringere Strafhöhe keine angemessene Sanktion mehr wäre, noch erscheint es angezeigt, von einer Aufhebung der Jugendstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO abzusehen.
Bei dem bloßen Subsumtionsfehler bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die Jugendstrafe auf der Grundlage des reduzierten Schuldspruchs und der umfassenden bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bemessen, die allenfalls durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen. Dabei wird es Wendungen zu vermeiden haben, die als bedenkliche Relativierung des trotz der zeitlichen Fallbesonderheiten beachtlichen Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) aufgefaßt werden könnten. Zur Vermeidung von Mißverständnissen merkt der Senat an, daß die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nach allgemeinem Strafrecht gebotene Strafrahmenverschiebung zu beachten ist. Bei etwa andauerndem Vollzug der Untersuchungshaft wird namentlich unter Berücksichtigung der aufrechterhaltenen Anrechnungsentscheidung und angesichts der verstärkten Flexibilität möglicher Reststrafaussetzung im Jugendstrafrecht eine besonders beschleunigte Förderung des Verfahrens geboten sein.
Ende der Entscheidung
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