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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: 5 StR 732/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 732/98

vom

8. November 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1999

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten W , G , M und L gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben bezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten W und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß v. 20. Februar 1997 - 5 StR 20/97 -).



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