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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: 5 StR 732/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1999
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten W , G , M und L gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das oben bezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Eine Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem Angeklagten W und der Nebenklägerin findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß v. 20. Februar 1997 - 5 StR 20/97 -).
Ende der Entscheidung
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