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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 737/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 41 | |
StPO § 347 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Die Revision führt zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu verwerfen wäre. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 29; wistra 1998, 101; BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 5 StR 95/98 -). Das Urteil wurde am 10. Juni 1997 verkündet und gelangte am 8. Juli 1997 auf die Geschäftsstelle. Die Revision des Angeklagten wurde mit Schriftsätzen vom 8. und 18. August 1997, die (zurückgenommene) Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit der Einlegung begründet. Durch Verfügung vom 27. August 1997 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 41, 347 StPO übersandt. Dort wurden die Akten monatelang nicht bearbeitet; sie gingen erst am 29. Dezember 1998 beim Generalbundesanwalt ein. Diese - allein von den Justizbehörden, nämlich von der Staatsanwaltschaft - erfolgte Verletzung des Gebots, Strafverfahren zügig zu fördern (Verfahrensverzögerung um ein Jahr und vier Monate), muß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH aaO.). Dazu ist die Justiz von Amts wegen gehalten, da der Angeklagte diese Rüge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend machen kann (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 = NStZ 1995, 335).
Der Senat hat beim Angeklagten die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe wegen dieser Verfahrensverzögerung um drei Monate reduziert; eine Herabsetzung auch der maßvollen Einzelstrafen war hier nicht erforderlich. Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende Strafmilderungsgrund konnte und mußte hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGH, aaO.).
Ende der Entscheidung
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