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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 739/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 250 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten N gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Da bei den Taten mit einer ungeladenen Gaspistole gedroht wurde, ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2); der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend (§ 349 Abs. 4 StPO).
Wegen der Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) hat sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Der Senat nimmt auch die tatrichterliche Wertung, es lägen zwei tatmehrheitliche Taten vor, hin, wenngleich bei dem Angeklagten N als Mittäter, aber Hintermann, die Annahme von Tateinheit näher gelegen hätte. Daß er bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen milder bestraft worden wäre, läßt sich sicher ausschließen.
Ende der Entscheidung
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