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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 739/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 739/98

vom

3. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten N gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Da bei den Taten mit einer ungeladenen Gaspistole gedroht wurde, ist nicht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzuwenden (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2); der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend (§ 349 Abs. 4 StPO).

Wegen der Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) hat sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Der Senat nimmt auch die tatrichterliche Wertung, es lägen zwei tatmehrheitliche Taten vor, hin, wenngleich bei dem Angeklagten N als Mittäter, aber Hintermann, die Annahme von Tateinheit näher gelegen hätte. Daß er bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen milder bestraft worden wäre, läßt sich sicher ausschließen.

Ende der Entscheidung

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