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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 74/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a Satz 2 | |
StPO § 356a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit am 24. Juli 2008 dem Verteidiger übersandten Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. August 2008 geltend, dies sei ohne jede Begründung geschehen, weil es schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeführten Gründe fehle.
Die Anhörungsrüge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten ist.
Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO scheidet offensichtlich aus. Mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten, begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. März 2008 in Bezug genommen. Eine weitergehende Begründung war nicht veranlasst (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 136).
Ende der Entscheidung
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