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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 76/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei; insbesondere ist das bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausgeübte Ermessen nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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