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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 77/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 63
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 77/03

vom 25. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr drei Monate sowie dreimal ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zu dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung von J S im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von D G zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Braunschweiger Motorrad-Club-Szene und zum Eigenverbrauch von 2 Gramm täglich. Beim vierten Ankauf von 210 Gramm Kokain am 26. Juni 2002 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen.

Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den Schuldspruch, weil das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 3 die festgestellten Eigenverbrauchsmengen (zweimal 42 Gramm und 38 Gramm Kokain mit 18,9 bzw. 17,1 Gramm KHC) nicht als tateinheitlichen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgeurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m. w. N.). Dies ist dem Senat auch im Fall II. 4 auf der Grundlage der festgestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und Handelstätigkeiten des Angeklagten möglich.

Die Strafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu großen, nicht um den Konsumanteil von jeweils 20 % verringerten Handelsmengen zugemessen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob die freiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG darstellt (vgl. BGH StraFo 2003, 29, 30 m. w. N.). Einer Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte hat insoweit seinen Revisionsangriff beschränkt, so daß deren Nichtanordnung bereits rechtskräftig ist.

Ende der Entscheidung

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