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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 5 StR 77/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Beleidigung und wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten Revision.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge hebt der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf die Verfahrensvoraussetzungen und Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 MRK ausgeführt, daß hier zumindest eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einer Verfahrensverzögerung bestand (vgl. Senat in NJW 2005, 518 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Ende der Entscheidung
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