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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 5 StR 80/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit zweifacher tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten U. und "Ul. " (richtig: B. ) von natürlicher Handlungseinheit und damit von einer Tat ausgegangen ist (UA S. 19). Dementsprechend hat sie insoweit auch nur eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA S. 20 f.).
Ende der Entscheidung
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