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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 5 StR 85/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB F. 01.04.1998 § 176 Abs. 2
StGB F. 01.04.1987 § 176 Abs. 3
StGB F. 01.04.1998 § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 85/06

vom 29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der im Übrigen unbestrafte Angeklagte im Juli 1995 seine damals ca. 13, 11 und 10 Jahre alten verschwisterten Pflegekinder, sich wechselseitig an den Genitalien zu lecken. Er wollte sie auf diese Art und Weise dafür bestrafen, dass seine Ehefrau vorher den knapp 13-jährigen Jungen mit erigiertem Glied im Bett bei seiner 10-jährigen Schwester angetroffen hatte. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei einen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 2 StGB a. F. gesehen.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) entnommen. Dabei hat es allerdings nicht bedacht, dass gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz § 176 Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung zur Anwendung kommen muss, weil weder das Verhalten des Angeklagten einen der Qualifikationstatbestände des § 176a StGB erfüllte noch im Rahmen von § 176 StGB in der vom 1. April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung ein besonders schwerer Fall vorgesehen war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 270).

Der neue Tatrichter wird bei der erforderlichen neuen Strafzumessung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur Formulierungen zu vermeiden haben, die besorgen lassen, dass dem Angeklagten sein Gesamtverhalten als Pflegevater besonders erschwerend zur Last gelegt wird, sondern auch die Dauer des bisherigen Verfahrensablaufs hinreichend berücksichtigen müssen.



Ende der Entscheidung

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