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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 86/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 86/05

vom 12. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten durch die konkludent zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

(zu 3.)

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat.

Ende der Entscheidung

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