Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 86/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten durch die konkludent zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
(zu 3.)
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.