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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 86/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 25 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 25 Abs. 2 StGB gestrichen.
Ende der Entscheidung
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