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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 88/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 2
BtMG § 31 Nr. 1
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 88/03

vom 25. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. September 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr sechs Monate, zweimal ein Jahr acht Monate, ein Jahr zehn Monate und zwei Jahre vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, dessen Verfahrensrüge schon wegen Bezugnahme auf ein nicht unterzeichnetes Anlagenkonvolut unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2001, 2411, 2412), erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe das in Dresden verkaufte Marihuana und Haschisch telefonisch bei dem niederländischen Staatsangehörigen W v B bestellt und in einem Fall von diesem oder einem unbekannt gebliebenen Kurier und in vier Fällen von dem Niederländer v d H an der Autobahnraststätte Helmstedt-Süd übernommen. Das Landgericht hat diese Angaben des Angeklagten den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt und ihm im Rahmen der Strafzumessung zugutegebracht, daß er bei seiner Festnahme sofort drei ähnliche Taten freiwillig offenbart hatte, ohne durch Ermittlungsergebnisse hierzu gedrängt worden zu sein (UA S. 14). Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG hat es abgelehnt, "da der Angeklagte keine Angaben zu nicht ohnehin bekannten Tätern gemacht hat" (UA S. 14).

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit dieser Erwägung die freiwillige Offenbarung der Tatbeiträge der tatbeteiligten niederländischen Staatsangehörigen durch den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Aufdeckung unbekannter Taten bekannter Täter nicht erkennbar bedacht. Eine solche Fallgestaltung ist aber nachvollziehbar abzuhandeln, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (BGH StraFo 2003, 29, 30 m. w. N.).

Über die Strafaussprüche muß neu befunden werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme eines Aufklärungserfolges - bei Anwendung von § 29a Abs. 2 BtMG oder § 49 Abs. 2 StGB - auf mildere Strafen erkannt hätte, und weist darauf hin, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH aaO m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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