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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 90/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 357 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Q gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Verfallanordnung (§§ 73, 73a StGB) bei diesem Angeklagten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Verfallanordnung steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Soweit auch gegen Nichtrevidenten Verfall angeordnet wurde, findet § 357 StPO keine Anwendung, da die Nichtrevidenten ganz oder teilweise für andere Taten, die nicht der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterfallen, verurteilt worden sind. Der geringe Erfolg der Revision zieht keine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nach sich.
Ende der Entscheidung
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