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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 90/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 90/04

vom 31. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diese Angeklagte aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte S wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die Strafe ohne Rechtsfehler (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) dem wegen des vollendeten Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzuwendenden Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und im Hinblick auf Menge und Qualität des verwahrten Heroingemischs einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG verneint. Da das Landgericht die Strafe - bis auf Menge und Qualität des Heroins - ausschließlich mit gewichtigen strafmildernden Erwägungen gegen die 52jährige, nicht vorbestrafte und krankheitsbedingt durch den Mitangeklagten leicht beeinflußbare Angeklagte zugemessen hat, besorgt der Senat, daß das geringere Gewicht ihrer Tat in der relativ hohen, die Höchststrafe für einen minder schweren Fall um drei Jahre überschreitenden und fast an die Strafe des vorbestraften und bewährungsbrüchigen Rauschgifthändlers I heranreichenden Freiheitsstrafe keinen ausreichenden Niederschlag gefunden hat.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

Ende der Entscheidung

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