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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 92/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 - aus denselben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge - auch unbegründet ist.
Ende der Entscheidung
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