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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 92/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 92/05

vom 11. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 - aus denselben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge - auch unbegründet ist.

Ende der Entscheidung

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