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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 5 StR 95/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. S ,
Richterin am Landgericht B als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die in zulässiger Weise auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Ungeachtet eher knapper Begründung vor dem Hintergrund eines Bewährungsversagens des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilung ist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohnehin hat das Revisionsgericht die Wertungen des Tatrichters, die ganz maßgeblich auf dessen in der Hauptverhandlung gewonnenem persönlichem Eindruck beruhen, bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9i und 12).
Die Ansicht des Landgerichts, der bislang noch nie mit Freiheitsentzug konfrontierte Angeklagte sei durch die dreiwöchige Untersuchungshaft und die monatelange Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt worden, ist auch ohne nähere Begründung für sich ohne weiteres nachvollziehbar. Der Tatrichter durfte maßgeblich hieraus auf eine nunmehr positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB für den sozial und familiär ohnehin fest eingeordneten Angeklagten schließen; er durfte hierin auch - zusammen mit den übrigen im Urteil bezeichneten personen- und tatbezogenen Milderungsgründen - besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB finden. In diesem Zusammenhang ist die Erwägung des Tatrichters sachgerecht und zutreffend, daß das notwendige Gewicht jener Umstände von der Strafhöhe abhänge und daß folglich bei deren verhältnismäßig weitem Abstand von der Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (zwei Jahre) Gründe von etwas geringerem Gewicht ausreichten (vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 2 - Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Vor dem Hintergrund der vom Tatrichter hervorgehobenen Besonderheiten des Verfahrensablaufs standen die - erheblich geringer gewichtige, verhältnismäßig lange zurückliegende - einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungsversagen in jener Sache weder einer positiven Prognoseentscheidung noch der Annahme besonderer Umstände etwa derart greifbar entgegen, daß eine eingehendere Begründung der Strafaussetzungsentscheidung durch den Tatrichter in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Sozialprognose 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. April 1996 - 5 StR 77/96; Tröndle/Fischer aaO § 56 Rdn. 6b). Auch die festgestellte langjährige Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, welche seine Schuldfähigkeit unberührt ließ, stand der positiven Prognose nicht derart naheliegend entgegen, daß nähere Erörterungen hierzu im Urteil unerläßlich gewesen wären.
Ende der Entscheidung
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