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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 96/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 96/07

vom 10. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt, ihn ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat erkannt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles einer (besonders) schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Es hat dabei zu seinen Lasten gewürdigt, dass er "das Messer zum Einsatz brachte, um der gegenüber dem Geschädigten D. erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen."

Bei dieser die Strafrahmenwahl mitbestimmenden Erwägung besorgt der Senat, dass das Landgericht die bloße Verwendung des die Raubqualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden gefährlichen Werkzeugs - entgegen § 46 Abs. 3 StGB - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 StR 164/04). Dies gilt umso mehr, als angesichts zahlreicher Begleitumstände die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB durchaus nahe lag.

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe für die besonders schwere räuberische Erpressung und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).

Ende der Entscheidung

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