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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 98/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 98/08

vom 9. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. K. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird

a) das Verfahren

aa) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 sowie II. 2. a bis II. 2. i der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

bb) gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Komplex II. 4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Hinterziehung von Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 1999 (II. 4. a der Urteilsgründe) beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) entsprechend a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen schuldig ist;

bb) gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. K. und die Revision der Angeklagten I. K. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte I. K. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. K. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. K. wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte I. K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, mit denen sie die Verletzung materiellen, der Angeklagte W. K. auch formellen Rechts rügen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung sowie Beschränkung des Verfahrens hat das Rechtsmittel des Angeklagten W. K. nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision der Angeklagten I. K. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2008 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte W. K. wegen Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Die Verurteilung unter II. 1 wegen Bankrotts begegnet jedenfalls mit Blick auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in wistra 1998, 105 (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 StR 34/08, Rdn. 43) deswegen Bedenken, weil das Landgericht zum 30. Juni 2001 weder eine Überschuldung (vgl. UA S. 29) noch eine Zahlungsunfähigkeit oder zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat. Im Komplex II. 2 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die vom Angeklagten als Geschäftsführer geleitete GmbH noch in ausreichendem Umfang liquide Mittel hatte, um die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (§ 266a Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 47, 318, 319 f.). Auch ein vorgelagertes pflichtwidriges Verhalten als Ursache einer späteren Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt (sogenannte omissio libera in causa) ist nicht festgestellt (vgl. BGH aaO). 2. Im Komplex II. 4 der Urteilsgründe beschränkt der Senat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999. Denn die dem Angeklagten W. K. zur Last liegenden Taten der Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1998 (infolge des auf denselben unvollständigen Angaben in der Körperschaftsteuererklärung 1999 beruhenden Verlustrücktrags, vgl. dazu BGH wistra 2001, 309, 310) und 1999 sowie von Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 durch Einreichung unvollständiger Steuererklärungen stehen - entgegen der Annahme des Landgerichts - zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 52 StGB). Zwar ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt aber die Abgabe mehrerer Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tateinheit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige oder unvollständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (st. Rspr.; BGH wistra 2005, 56 f.; 30, 31 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 62/08). So verhält es sich hier. 3. Der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen fünf Einzelfreiheitsstrafen (von zwei Jahren, von einem Jahr und vier Monaten, von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe) von der Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens beeinflusst wird. Dagegen ist die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen, ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen dürfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Ende der Entscheidung

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