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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 5 StR 98/99
Rechtsgebiete: StPO, BZRG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. f | |
BZRG § 51 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1999
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte am 5. Juli 1993 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Diese Vorstrafe wurde unter Beseitigung des Strafmakels Anfang August 1995 erlassen. Damit war vor Erlaß des angefochtenen Urteils Tilgungsreife eingetreten (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BZRG). Die Vorverurteilung durfte somit nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Höhe der verhängten Strafe beeinflußt hat.
Ende der Entscheidung
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