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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: AK 13/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 306
StGB § 307
StGB § 308
StPO § 121
StPO § 122
StPO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StE 4/01-6 AK 13/01

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. August 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und befindet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 2 BGs 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der Zeit von 22. oder 24. April 1994 bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren Zwecke und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.F. (= §§ 306 bis 306 b StGB n.F.) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem versuchten Mord - Hilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage des Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der PKK/ERNK tätigen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben. Dieser sollte den früheren PKK-Führungsfunktionär A. für die Parteiarbeit zurückgewinnen oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Auftrags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der PKK/ERNK war, den "H. " mit dem ihr bekannten A. zusammengebracht und mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Flucht erörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpers der PKK/ERNK schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf A. . Er verletzte A. mit zwei Schüssen lebensgefährlich.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr belegenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 1997 Bezug. Danach ergibt sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller Kader der PKK aus einer sichergestellten Notiz aus dem Jahr 1993, einem Fernsehbericht aus dem Jahr 1995 und aus Erkenntnissen, die im Wege der Telefonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen worden sind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des Mordanschlags werden durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur Beherbergung des Attentäters durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung des Attentäters liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der Angeschuldigten vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den Attentäter und das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensgefährtin geschildert worden.

Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die Angeschuldigte bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der PKK/ERNK erfahren hat, nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für erforderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf lediglich allgemein bestreitend eingelassen. Der Generalbundesanwalt hat alsbald nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50 Urkunden bzw. Augenscheinsobjekte. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Angeschuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der übersetzten Anklage eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab.

Ende der Entscheidung

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