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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: AK 13/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 121 | |
StPO § 122 | |
StPO § 121 Abs. 1 | |
StPO § 116 | |
StGB § 111 Abs. 1 | |
StGB § 111 Abs. 2 | |
StGB § 129 Abs. 1 | |
StGB § 129 Abs. 4 | |
StGB § 129 | |
StGB § 111 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Oktober 1999
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeschuldigten am 15. Oktober 1999 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich seit 25. März 1999 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1999, der auf die Haftbeschwerde des Angeschuldigten hin mit Beschluß des Senats vom 30. Juni 1999 - StB 5/99 - abgeändert worden ist, in Untersuchungshaft.
Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO liegen vor. Wegen des dringenden Tatverdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB wird auf den Beschluß des Senats vom 30. Juni 1999 - StB 5/99 - Bezug genommen. Dieser Tatverdacht rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch über sechs Monate hinaus, so daß der Senat im Haftprüfungsverfahren offen lassen kann, ob darüber hinaus auch der Verdacht der Rädelsführerschaft des Angeschuldigten in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 und 4 StGB gegeben ist, auf den nunmehr die Anklage vom 20. August 1999 zusätzlich gestützt ist. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß er in einem früheren Urteil vom 21. Dezember 1997 - 3 StR 427/77 (BGHSt 27, 325, 327) ausgeführt hatte, daß es für die Strafbarkeit nach § 129 StGB nicht ausreicht, wenn eine Vereinigung Straftaten anderer billigt oder andere zu Straftaten auffordert. Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 129 Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 129 Rdn. 36; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 249 m. zust. Anm. Hofmann). In einer neueren Entscheidung zum Anwendungsbereich des § 129 StGB - BGHSt 41, 47 ff. - hat der Senat jedoch ausgeführt, daß diese Vorschrift ihrem Sinn nach anwendbar ist, wenn die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind. Dabei konnte er offen lassen, ob er nach diesen Grundsätzen seine in BGHSt 27, 325, 327 geäußerte Auffassung aufrechterhalten kann, die Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB genüge für die Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB nicht. Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls dann, wenn durch öffentliche Aufforderungen zu Straftaten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit heraufbeschworen wird, unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in BGHSt 27, 325, 327 die Vorschrift des § 129 Abs. 1 StGB für anwendbar zu halten.
Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist in Anbetracht der erheblichen Gefährlichkeit der Aufforderung zu Straftaten durch den Angeschuldigten als Anführer einer radikalen Organisation fanatischer Islamisten weiterhin gewahrt. Dem Beschleunigungsgebot ist in Anbetracht des außergewöhnlichen Umfangs der Ermittlungen und der besonderen Schwierigkeiten, die mit der erforderlichen Übersetzung umfangreichen Materials verbunden sind, Rechnung getragen. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 20. August 1999 Anklage erhoben, die dem Angeschuldigten unter Einräumung einer Erklärungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung der Anklage in türkischer Sprache bisher nur in deutscher Sprache zugestellt worden ist. Soweit die Verteidigerin des Angeschuldigten, der die Anklageschrift mit Verfügung vom 1. September 1999 zugeleitet worden ist, darauf hinweist, daß bei der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Verfahrensweise ein Hauptverhandlungstermin erst im Februar des Jahres 2000 möglich sein würde, hat sie es in der Hand, durch eine raschere Stellungnahme zur Frage der Eröffnung des Verfahrens das Verfahren zu beschleunigen. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 30. Juni 1999 verwiesen, die unverändert fortbestehen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO nicht erreicht werden.
Ende der Entscheidung
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