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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: AK 16/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB, POG RhPf
Vorschriften:
StPO §§ 100 c ff. aF | |
StPO § 100 c Abs. 2 | |
StPO § 100 d Abs. 6 Nr. 3 | |
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 | |
StPO § 121 | |
StPO § 122 | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 | |
StGB § 25 Abs. 2, | |
StGB § 129 b | |
StGB § 263 Abs. 1 | |
POG RhPf § 29 Abs. 1 | |
POG RhPf § 29 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 21. Dezember 2005 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte wurde am 21. Mai 2005 aufgrund des Haftbefehls des Senats festgenommen und befindet sich seit dem 22. Mai 2005 aufgrund dieses Haftbefehls, ergänzt durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 (2 BGs 307/2005) und vom 7. November 2005 (2 BGs 376/2005) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Nach dem Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen des Generalbundesanwalts ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, in zehn Fällen gemeinschaftlich mit den Mitangeschuldigten K. und Yasser S. in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt (erfolgreicher Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von mindestens 1.364.012 €), sowie in weiteren 23 Fällen eine solche Tat versucht zu haben (erstrebter Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.068.204 €), Vergehen gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB.
a) Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird im Übrigen auf die Gründe des Haftbefehls des Senats vom 19. Mai 2005 sowie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. Mit der Anklageschrift werden dem Angeschuldigten darüber hinaus die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie die Verabredung zum Verbrechen vorgeworfen.
b) Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie aus den Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung der Vertragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen.
c) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit verwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dürfen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden, solange sie der Aufklärung einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO dienen.
Der Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datenerhebung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und nicht zur "Vorsorge für die Verfolgung" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermächtigung zur Überwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung aufgestellt hat (BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen auf die landesgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung - nicht zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat §§ 100 c ff. StPO aF zwar als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herzustellen, jedoch die weitere Anwendung der beanstandeten Normen unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeitpunkt erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, 273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmaßnahmen gegen diese einschränkenden Voraussetzungen verstoßen hätten.
Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten Anordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in jeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl. BGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist nicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in der Ziel der Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck der Strafverfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt haben, um so die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozessordnung an die Durchführung repressiver Maßnahmen stellt.
Soweit Bedenken gegen den Beschluss des Landgerichts daraus abgeleitet werden könnten, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden, dass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlängerungsbeschluss erwirkt worden ist.
2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte hat auch für die Serie von Betrugstaten, die Gegenstand des modifizierten Haftbefehls ist und für die der Senat den dringenden Tatverdacht bejaht, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die Fluchtanreiz bietet. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Dies gilt auch in Ansehung der von dem Angeschuldigten vorgetragenen Studiensituation.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konnten erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Erkenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung mussten übersetzt und ausgewertet werden. Die Besonderheit des Verfahrens besteht dabei darin, dass der Angeschuldigte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, und die beiden Mitangeschuldigten ihre Unterhaltungen in weiten Teilen verdeckt geführt hatten und nur eine detaillierte und alle Einzelheiten auswertende Betrachtung der Gespräche die Grundlage für die Überzeugung von den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten sein kann. Diese Auswertung hat inzwischen stattgefunden. Der Generalbundesanwalt hat am 30. November 2005 Anklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der für den Angeschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwartenden Strafe noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5. Der Senat kann, da die Untersuchungshaft des Angeschuldigten bereits durch den dringenden Tatverdacht des Betrugs und versuchten Betrugs gerechtfertigt ist, offen lassen, ob gegen den Angeschuldigten auch ein Tatverdacht in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen weiteren Straftatbestände - die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 StGB) sowie die Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 4 AWG) - besteht.
Ende der Entscheidung
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