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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: AK 2/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 112 Abs. 2 | |
StPO § 121 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger
am 17. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Gründe:
Die Angeklagten wurden am 4. September 2007 festgenommen und befinden sich seit dem 5. September 2007 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und 2 BGs 410/07-. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ergänzt und jeweils durch eine Neufassung ersetzt den Haftbefehl gegen den Angeklagten S. durch Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 und vom 29. Mai 2008 - 2 BGs 214/08 -, den Haftbefehl gegen den Angeklagten G. durch Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - 2 BGs 204/08 - und vom 30. Mai 2008 - 2 BGs 216/08 -, - den Haftbefehl gegen den Angeklagten Y. durch Beschluss vom 6. Juni 2008 - 2 BGs 230/08 -.
Der Senat hat am 10. April 2008 - AK 4-6/08 -, am 7. August 2008 - AK 11-13/08 - und am 27. November 2008 - AK 17-19/08 - jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
1.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor.
Alle drei Angeklagten sind dringend verdächtig, sich seit Mitte 2006 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 StGB); seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur Ausführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB); sich seit dem 2. September 2007 zur Begehung eines Verbrechens, nämlich Mord und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, verabredet zu haben.
Gegen den Angeklagten S. besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu haben, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu ermöglichen (§§ 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtsträger, der zur Vollstreckung einer Verfügung, der Verhaftung des Angeklagten, berufen war, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich führte, um diese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtsträger in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung brachte (§ 113 Abs. 1 und 2 StGB).
Soweit den Angeklagten daneben angelastet wird, sie hätten zudem eine inländische terroristische Vereinigung gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt, lässt der Senat auch weiterhin offen, ob die bisherigen Ermittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haftfortdauer ist schon aufgrund der übrigen Tatvorwürfe gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der die Angeklagten belastenden Verdachtsgründe wird auf den Inhalt der Haftbefehle und der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2008, 7. August 2008 und vom 27. November 2008 sowie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 verwiesen.
2.
Bei den Angeklagten besteht unverändert der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auch insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 10. April, vom 7. August und 27. November 2008; an der dortigen Beurteilung hat sich nichts geändert.
3.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; insbesondere lässt ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift derzeit den Beginn der Hauptverhandlung nicht zu.
Wegen einer unfallbedingten Schulterverletzung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die kurzfristig während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einschließlich eines notwendig gewordenen operativen Eingriffs behandelt werden musste, hat der 6. Strafsenat den ursprünglich anberaumten Termin für den Prozessbeginn am 24. März 2009 um einen Monat auf den 22. April 2009 verschoben.
Dieser Verfahrensverzögerung von einem Monat konnte das Oberlandesgericht durch ihre zu Gebote stehende zumutbare Maßnahmen nicht entgegenwirken (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 20, 45, 50 ; 36, 264, 273 ; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 121 Rdn. 21 m. w. N.). Denn die allein in Betracht kommende Möglichkeit, dass die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in der Hauptverhandlung übernehmen und ein neuer Beisitzer in den Senat eintreten würde, schied angesichts des außerordentlichen Umfangs des Verfahrens und des Umstandes, dass sich die Angeklagten bereits über eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft befinden, im Hinblick auf den zur Einarbeitung in die Sache und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung für die stellvertretende Vorsitzende und den neuen Beisitzer erforderlichen Zeitaufwand aus (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93, 94). Eine solche Maßnahme hätte nicht zu einer Zeitersparnis, sondern zu einer deutlich längeren Verzögerung des Prozessbeginns geführt.
4.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den für die Angeklagten im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen.
Ende der Entscheidung
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