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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: AK 5/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 94 | |
StPO § 112 Abs. 3 | |
StPO § 121 | |
StPO § 122 | |
StGB § 129 a Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 129 b Abs. 1 | |
StGB § 310 Abs. 1 Nr. 2 |
AK 4/08 AK 5/08 AK 6/08
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. April 2008
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 3.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
zu 2.: versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. April 2008 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichthof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
Die Beschuldigten wurden am 4. September 2007 festgenommen und befinden sich seit dem 5. September 2007 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom selben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und 2 BGs 410/07 - in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten S. wurde durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 - ergänzt und durch eine Neufassung ersetzt.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
I.
Alle drei Beschuldigten sind dringend verdächtig,
- sich jedenfalls ab Anfang März 2007 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind, § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 StGB;
- seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur Ausführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Gegen den Beschuldigten S. besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu haben, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu ermöglichen (§§ 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtsträger, der zur Vollstreckung einer Verfügung, der Verhaftung des Beschuldigten, berufen war, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich führte, um diese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtsträger in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung brachte (§ 113 Abs. 1 und 2 StGB).
Soweit den Beschuldigten daneben angelastet wird, sie hätten zudem eine inländische terroristische Vereinigung gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt, lässt der Senat offen, ob die bisherigen Ermittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haftfortdauer ist schon aufgrund der übrigen Tatvorwürfe gerechtfertigt.
Im Einzelnen ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit von folgendem Geschehen auszugehen:
1. a) Der Beschuldigte G. bezog seit Anfang des Jahres 2007 bei einem Chemikalienhandel 35-prozentiges Wasserstoffperoxyd, das als Grundstoff für hochexplosive Sprengmittel geeignet ist. Im Zeitpunkt seiner Festnahme hatte er bereits elf Fässer mit ca. 50-60 Liter Inhalt und ein weiteres etwa zur Hälfte gefülltes Fass bezogen sowie drei weitere Fässer bestellt. Das 35-prozentige Wasserstoffperoxyd war allerdings bereits mehrere Wochen zuvor auf Anordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes gemäß § 94 StPO beschlagnahmt und durch die Polizei in der von dem Beschuldigten als Lager angemieteten Garage in W. gegen eine nur dreiprozentige Lösung ausgetauscht worden. Die Beschuldigten beabsichtigten, durch Erhitzen der Flüssigkeit die Konzentration der Chemikalie auf ca. 50-60 % zu steigern und durch die Beimischung von Mehl, das sie ebenfalls bereits erworben hatten, einen wirkungsvollen Sprengstoff herzustellen und hielten sich zu diesem Zweck gemeinsam in einem unter falschem Namen durch den Beschuldigten G. angemieteten Ferienhaus in M. auf. Sie verfügten dort zudem über Sprengzünder, elektrische Bauteile für die Zündauslösung sowie über Baupläne für einen zur Zündung benötigten Schaltverstärker. Die so fertig gestellten Sprengkörper sollten auf mehrere Fahrzeuge verteilt und in Deutschland vor Diskotheken oder Pubs und/oder an Flughäfen zur Explosion gebracht werden, um dabei möglichst viele Personen zu verletzen oder zu töten.
b) Der dringende Tatverdacht nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich bereits aus den bei der Festnahme der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen, namentlich den Sprengzündern, dem Mehl, den Bauplänen für Zündvorrichtungen sowie den zuvor in W. beschlagnahmten Chemikalien. Er folgt weiter aus den abgehörten Gesprächen der Beschuldigten in dem von ihnen angemieteten PKW in der Zeit vom 31. August bis 3. September 2007 und in dem Ferienhaus vom 2. bis 4. September 2007, in denen sie die Konzentration der Chemikalie, das Mischen mit Mehl zu einem explosionsfähigen Sprengstoff, den Bau von elektrischen Zündvorrichtungen (mittels Uhr bzw. Handy), mögliche Anschlagsziele sowie die dort zu verwendende Menge Sprengstoff diskutierten.
2. Die Beschuldigten beteiligten sich spätestens seit Anfang März 2007 an der namentlich von Pakistan aus agierenden "Islamic Jihad Union" (IJU).
a) Die IJU verfolgt das Ziel, durch Waffengewalt die usbekische Regierung zu stürzen. Zum anderen beteiligt sie sich am weltweiten "Djihad" - dem Krieg gegen "Ungläubige" - und führt hierzu in Usbekistan, aber auch in Afghanistan Sprengstoffattentate und Überfälle auf westliche Soldaten durch.
An dieser Vereinigung beteiligten sich die Beschuldigten zumindest seit Anfang März 2007 als Mitglieder. Sie ordneten sich in deren Organisation ein und entfalteten Tätigkeiten zur Förderung der terroristischen Ziele der Vereinigung, indem sie auf Weisung ihrer Kontaktpersonen in Pakistan die genannten Anschlagsvorbereitungen in Deutschland trafen und der Vereinigung sowohl Personen zur Ausbildung in Lagern in Pakistan bzw. zu Kampfeinsätzen oder Begehung von Anschlägen, als auch Sachmittel wie Zielfernrohre, Computer oder elektronische Wiedergabegeräte für Ton- und Filmaufnahmen zuführten.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
Die IJU hat sich seit Juli 2004 zu mehreren Anschlägen bekannt, u. a. zu einem Anschlag am 30. Juli 2004 auf die amerikanische und die israelische Botschaft in Taschkent (Usbekistan). Seit April 2007 sind mehrere Veröffentlichungen der IJU auf einer türkischsprachigen Internetseite www. .com erschienen, die zum Teil mit "Mediasection of IJU" oder "press department" unterschrieben waren. In diesen Beiträgen wird ein "Ebu Yahya Muhammed Fatih" als "Emir" bzw. "Commender of Islamic Jihad Union" bezeichnet. Diese Person erläuterte in einem Interview, das nach dem Text der Internetseite in Pakistan aufgenommen wurde, die Ziele der IJU dahingehend, dass außer der Bekämpfung des Regimes in Usbekistan der weltweite Heilige Krieg ihr Ziel darstelle; sie wollten "die Islam-Flagge in der ganzen Welt aufstellen". Die Anschlagsbekennungen und die weiteren Beiträge der IJU, die auf der Internetseite gespeichert sind, belegen insbesondere deren Ausrichtung auf den internationalen Djihad und die Eigenständigkeit dieser Vereinigung gegenüber anderen djihadistischen Gruppen. Seit Ende 2007 haben die Veröffentlichungen der IJU auch ein eigenes Banner/Logo, was ein weiteres Indiz für ihre Eigenständigkeit insbesondere auch gegenüber der Al Qaida, darstellt. Es wird über Angriffe und Attentate und über "Märtyrer" berichtet, die bei Kämpfen mit Soldaten bzw. bei einem Sprengstoffanschlag in Afghanistan ihr Leben verloren haben. Jedenfalls zwei dieser "Märtyrer" stammten aus der Türkei bzw. Deutschland.
Daraus und aus der Verwendung der Begriffe "Mediasection" oder "press department" ergibt sich, dass die IJU jedenfalls Organisationsstrukturen zur Anwerbung und Einschleusung von Rekruten für Kampfhandlungen in Afghanistan sowie einen eigenen Medienbereich unterhält.
Nach der Festnahme der Beschuldigten erschien am 11. September 2007 auf der Internetseite www. .com ein Beitrag mit dem Titel "Islamische Jihad Union Pressemitteilung", in dem es hieß, dass eine "Gruppe von unseren Brüdern" in Deutschland festgenommen worden sei, was "für uns einen großen Verlust" bedeute. Danach werden Hintergrund und Zielrichtung der geplanten "Operationen der Islamischen Jihad Union" in Deutschland erklärt, unterschrieben ist der Beitrag mit "Die politische Verwaltung der Islamischen Jihad Union". Bereits aus diesem Beitrag folgt die Einbindung der Beschuldigten in die IJU.
Ein weiterer Beleg dafür ergibt sich zudem aus dem E-Mail-Verkehr der Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen über eine Terrorwarnung aus den USA im April und Mai 2007: Darin wurde berichtet, dass seit Monaten gegen mehrere Islamisten ermittelt werde, die Terroranschläge im Rhein-Main-Gebiet vorbereiteten. Es handele sich um zwei zum Islam konvertierte Deutsche und drei gebürtige Türken mit deutschen Pässen, die im Dezember 2006 bei der Ausspähung einer US-Kaserne in Hanau observiert worden seien und offenbar der IJU angehören würden. Diese Gruppe sei Anlass für eine Terrorwarnung der CIA gewesen. Bei den Beschuldigten G. und S. handelt es sich um zum Islam konvertierte Deutsche. Der Beschuldigte G. wurde am 31. Dezember 2006 mit zwei anderen Personen observiert, als sie mehrfach in langsamem Tempo an einer US-amerikanischen Kaserne in Hanau vorbeifuhren. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesen Pressemeldungen forderte der Beschuldigte G. die beiden anderen Beschuldigten auf, nicht mehr direkt mit ihrer Kontaktperson in Pakistan über E-Mail in Verbindung zu treten. Es sei zu gefährlich, es gebe ein "Loch". Man höre "denen" zu und die "Infos" kämen dann "zu unseren Spezialfreunden". Dieses Kommunikationsverhalten belegt im Sinne eines dringenden Verdachts, dass der Beschuldigte G. durch die zu ihm passenden Details in den Presseberichten besorgt war, dass die Anschlagsvorbereitungen aufgedeckt werden könnten. Da die Presseberichte ausdrücklich die IJU erwähnten, weist dies darauf hin, dass die Kontaktperson der Beschuldigten zu dieser Vereinigung gehörte und stellt damit gleichzeitig ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass die IJU als terroristische Vereinigung agiert.
Aus dem E-Mail-Verkehr der Beschuldigten untereinander und mit ihren Kontaktpersonen in Pakistan und im Iran ergibt sich auch die Versorgung der Vereinigung mit "Rekruten" und Material. In den aufgezeichneten Gesprächen bekennen sie sich zudem dazu, "so nebenbei" noch zehn "Leute weggeschickt" zu haben. Bei zwei der von der IJU auf der Internetseite www. .com benannten "Märtyrer" besteht wegen deren Bekanntschaft zu den Beschuldigten und aufgrund der angegebenen Beweismittel der dringende Verdacht, dass ihre Reise in das Kampfgebiet durch die Beschuldigten vermittelt wurde.
Bei dieser Beweislage kommt es für die Begründung des dringenden Tatverdachts gegen die Beschuldigten nicht mehr auf die zahlreichen zur Akte genommenen "Behördenzeugnisse" und ähnliche dienstlichen Erklärungen an, deren Inhalt sich vielfach auf die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen beschränkt und die daher für sich kaum Beweiswert besitzen.
3. a) Der Beschuldigte S. versuchte, sich am 4. September 2007 seiner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, obwohl ihn der verfolgende Polizeibeamte F. mehrfach durch die Rufe: "Polizei! Stehen bleiben!" zum Anhalten aufforderte. Als der Polizeibeamte ihn schließlich eingeholt und zu Fall gebracht hatte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Waffe des Polizeibeamten aus dessen Holster zog, den Finger an den Abzug legte und versuchte, die Waffe gegen den Polizisten zu richten. Nur aufgrund des Wegdrückens der Waffe durch den Beamten konnte verhindert werden, dass der von dem Beschuldigten abgegebene Schuss ihn traf. Dabei beabsichtigte der Beschuldigte zumindest, seine Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung, der IJU, weiterhin fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 11. Februar 2008 Bezug genommen.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten F. , die - soweit dies den anderen Beamten, die erst später zu den Kämpfenden hinzukamen, möglich war - von weiteren Aussagen von Polizeibeamten sowie einer Tatrekonstruktion bestätigt wird. Er folgt zudem aus den kriminaltechnischen Untersuchungen der Waffe und weiterer Spuren.
Die durch den Beschuldigten über seinen Verteidiger eingereichte, als Gedächtnisprotokoll bezeichnete schriftliche Einlassung vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Beschuldigte räumt das äußere Tatgeschehen im Wesentlichen ein. Soweit er einen Tötungsvorsatz bestreitet, ist dies nach bisheriger Beweislage mit großer Wahrscheinlichkeit widerlegbar.
II.
Bei den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angesichts der von ihnen im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Strafen sowie ihrer Verbindungen zur IJU in Pakistan - ihre Kontaktperson forderte die Beschuldigten Ende August 2007 auf, dorthin zurückzukehren, falls sie die Anschläge nicht innerhalb von 15 Tagen durchführen könnten - ist es wahrscheinlich, dass sich die Beschuldigten im Falle ihrer Freilassung dem Strafverfahren entziehen würden. Zudem besteht der besondere Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
III.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Nach den Festnahmen sind zahlreiche Objekte durchsucht und insbesondere Datenträger beschlagnahmt worden, deren Auswertung noch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte. Auch die Auswertung und zusammenfassende Aufbereitung der zahlreichen Überwachungsmaßnahmen sowie des Tatkomplexes Ferienhaus in M. steht zum Teil noch aus; außerdem sind mehrere Rechtshilfeersuchen noch nicht beantwortet.
Diese Umstände haben einen Abschluss der Ermittlungen noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft.
IV.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und zu den für die Beschuldigten zu erwartenden Strafen im Falle ihrer Verurteilung nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts der Weite der geführten Ermittlungen und des vom Generalbundesanwalt angekündigten Umfangs des Beweisstoffes sieht der Senat jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass im Hinblick auf die schon jetzt relativ klare Beweislage zu den Tatvorwürfen mit einer Anklageerhebung nicht zugewartet werden kann, bis noch weitere - für den Tatnachweis nicht unmittelbar erforderliche - Erkenntnisse über die Tätigkeit der IJU im Ausland vorliegen, etwa zu den Verantwortlichen der Internetseite www. .com oder zum Inhalt von in den Vereinigten Staaten geführten E-Mail-Konten. Andernfalls könnte die Fortdauer der Untersuchungshaft im Laufe der Zeit in Konflikt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geraten.
Ende der Entscheidung
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