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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: AnwSt (B) 10/05
Rechtsgebiete: BRAO, StPO


Vorschriften:

BRAO § 143 Abs. 4 Satz 2
BRAO § 145 Abs. 5 Satz 1
BRAO § 145 Abs. 5 Satz 2
StPO § 232 Abs. 4
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (B) 10/05

vom 6. März 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 6. März 2006 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an, dass er die in dem sonst zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts nicht tragend bezeichneten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des nach § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Berufungsurteils nicht teilt. Die Ausnahmevorschrift des § 232 Abs. 4 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 BRAO) ist hierfür nicht anwendbar (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 232 Rdn. 26 und § 329 Rdn. 34).

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