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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: AnwSt (B) 12/00
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 153 Satz 1 | |
BRAO § 157 Abs. 2 | |
BRAO § 157 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Februar 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Verteidiger:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 12. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2000, mit dem gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Vertretungsverbot verhängt worden ist, aufgehoben.
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 30. Juni 2000 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und mit Beschluß vom gleichen Tage gegen den Rechtsanwalt gemäß § 153 Satz 1 BRAO ein Vertretungsverbot verhängt. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Rechtsanwalt Revision und gegen die Anordnung des Vertretungsverbots sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 157 Abs. 2 und 3 BRAO zulässig, sie hat auch Erfolg. Der Senat hat mit Entscheidung vom heutigen Tage auf die Revision des Rechtsanwalts das Urteil des Anwaltsgerichtshofs im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Urteil maßgeblich auf das Prozeßverhalten des Rechtsanwalts abgestellt, der die strafrechtlichen Vorwürfe in der Hauptverhandlung teilweise geleugnet hatte.
Dies war rechtsfehlerhaft. Auf die Gründe der Revisionsentscheidung des Senats vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Dieser Rechtsfehler haftet auch der Anordnung des Vertretungsverbots nach § 153 BRAO an.
Danach kann das vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene vorläufige Vertretungsverbot nur Bestand haben, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß der Anwaltsgerichtshof in seiner neuen Entscheidung wiederum auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkennen wird. Dies erscheint aber nach dem heutigen Verfahrensstand, insbesondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs, in dem nichts Nachteiliges über den Rechtsanwalt bekannt geworden ist, offen.
Ende der Entscheidung
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