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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: AnwSt (B) 14/04
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 49b Abs. 2 Satz 1 | |
BRAO § 145 Abs. 5 Satz 1 | |
BRAO § 145 Abs. 5 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 9. Juni 2008 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Juni 2004 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Verbots des Erfolgshonorars geklärt (Beschl. vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163). Deshalb käme die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419 und 2420/03, NJOZ 2005, 3980, 3981 f.; BGH, Beschl. vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 156; Beschl. vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438).
Dies ist indes nicht der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2006 (aaO S. 200 f.) ausgesprochen hat, bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO bis zu einer spätestens zum 30. Juni 2008 vorzunehmenden Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich eine darauf gestützte berufsgerichtliche Verurteilung verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Nichts anderes gilt im Übrigen auch mit Blick auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 19. Dezember 2007 (BR-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zulässig sein. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 49b Abs. 2 BRAO - Entwurf, § 4 a Abs. 1 RVG - Entwurf).
Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren AnwSt (R) 5/05. Dort hatte der Senat einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen.
2. Die Frage, ob das Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühren gegen Art. 49 EG verstößt, könnte zwar eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. Der Rechtsanwalt kann sich aber auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG nicht berufen, da der Sachverhalt lediglich Inlandsbezüge aufweist (vgl. EuGH, Urt. vom 16. Januar 1997 Rs. C-134/95, Slg. I- 195 Tz. 19 - USSL; BGH, Beschl. vom 27. September 2006 - VII ZR 11/06 mitgeteilt von Thode, IBR 2006, 679).
Ende der Entscheidung
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