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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: AnwSt (B) 15/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. März 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 31. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1999 - AnwSt (B) 15/98; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwSt (B) 11/06; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 29. Juni 2007 gerichtete sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 197 Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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