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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: AnwSt (B) 3/00
Rechtsgebiete: StPO, BRAO


Vorschriften:

BRAO § 146 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (R) 3/00

vom

12. Februar 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung der Berufspflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien

am 12. Februar 2001

gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfänger des gestohlenen Schecks dem Rechtsanwalt eine Belohnung versprochen hat (S. 4 des Strafurteils, S. 2 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs), liegt in der Bewertung, der Rechtsanwalt habe nicht "gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchaus auf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs), keine Mißachtung der Bindungswirkung des Strafurteils (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO), das Tatmotiv betreffend, auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Rechtsanwalts hierzu.

Ende der Entscheidung

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