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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: AnwSt (B) 4/07
Rechtsgebiete: StPO, BRAO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1 | |
BRAO § 114 Abs. 1 | |
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 4 | |
BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. August 2007
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 7. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standesverstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden. Die dagegen verspätet eingelegte Berufung und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Januar 2007 als unzulässig verworfen (§ 116 BRAO, §§ 45, 46, 322 Abs. 1 StPO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37, 356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt(B) 3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 BRAO anderes zu gelten hätte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 143 Rdn. 5) kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot erkannt worden war."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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