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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: AnwSt (R) 13/00
Rechtsgebiete: BRAO, StPO
Vorschriften:
BRAO § 43 | |
BRAO § 146 Abs. 3 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 338 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.
Gründe:
Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen vom 25. September 1998 eines Verstoßes gegen § 43 BRAO für schuldig befunden und zu einem Vertretungsverbot für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinarrechts sowie für anwaltsgerichtliche Verfahren verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft sind durch Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen worden. Die Revision des Rechtsanwalts hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben.
Das angefochtene Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am 17. Dezember 1999 verkündet worden. Da das Urteil mit den Gründen erst am 23. Februar 2000, also nach Ablauf der am 21. Januar 2000 endenden 5-Wochen-Frist zu den Akten gebracht worden ist, ist das Urteil aufzuheben. Besondere Gründe, welche die Verzögerung ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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