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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: AnwSt (R) 15/03
Rechtsgebiete: StPO, BRAO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
BRAO § 116 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwSt (R) 15/03

vom

19. Mai 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).

Gründe:

Die anwaltsgerichtliche Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, fällt neben der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren EV 65/99 der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht D. zu erwarten hat, in dem er wegen zweier 1995 und 1998 begangener Verstöße gegen seine allgemeine Berufspflicht durch nicht rechtskräftiges Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates S. vom 19. September 2003 - II SAG 16/02 - aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden ist.

Die Verfahrensweise erscheint angemessen, da nach vorläufiger Bewertung der Sache, auch anhand des zurückgenommenen Terminsantrags des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß weder die zugelassene Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht D. vom 26. April 2002 zu verwerfen noch im Revisionsverfahren auf Freispruch durchzuerkennen wäre. Sollte der Beschwerdeführer in dem anderen anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochen oder zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme verurteilt werden, die hinter der vom Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren verhängten zurückbleibt, und wäre danach eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens veranlaßt (§ 154 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO), wird der Senat, nicht zuletzt im Blick auf den Zeitablauf, zu prüfen haben, ob eine sofortige Verfahrensbeendigung aus anderen Gründen (etwa § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO oder § 139 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 115b Satz 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO) angezeigt ist.

Eine zu tenorierende Kostenentscheidung, mit der Verfahrenskosten oder Auslagen zu überbürden wären, ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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