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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: AnwSt (R) 16/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 153 a |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
28. Juni 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 28. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des S. hat den Rechtsanwalt zweier Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten für schuldig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof verworfen und gegen ihn ein Berufs- und Vertretungsverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der gegen das Berufs- und Vertretungsverbot gerichteten sofortigen Beschwerde.
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat folgendes festgestellt:
Der erstmals 1966 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Rechtsanwalt wurde nach zahlreichen anwaltsgerichtlichen Verurteilungen 1981 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Im März 1988 wurde er erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1991 wurde er von dem Zeugen K. mandatiert. Dieser hatte auf einem Tankstellengelände mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug beschädigt und beabsichtigte, diesen Schaden mit einer falschen Sachverhaltschilderung bei seiner Privathaftpflichtversicherung geltend zu machen. Der Rechtsanwalt war darüber informiert und unterstützte den Zeugen bei seinem Vorhaben. Er erkannte als Prozeßbevollmächtigter des Zeugen den mit der falschen Sachverhaltsschilderung von dem Geschädigten geltend gemachten Schaden an und erhob sodann Klage gegen die Privathaftpflichtversicherung des Zeugen. Zuvor hatte er von der Rechtsschutzversicherung des Zeugen Deckungsschutz für diese Klage erhalten, nachdem er auch insoweit zunächst Klage erhoben hatte. 1994 kündigte der Rechtsanwalt das Mandat, nachdem es zu Differenzen mit dem Zeugen gekommen war, u. a. auch, weil dem Zeugen Bedenken wegen seiner falschen Angaben gekommen waren. Der Zeuge wurde in der Folge wegen Betrugs und versuchten Betrugs, der Rechtsanwalt wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Auf die Berufung des Rechtsanwalts wurde das Verfahren gegen ihn in zweiter Instanz nach § 153 a StPO eingestellt.
In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2000 hatte der Rechtsanwalt nach Kündigung des Mandatsverhältnisses durch seine Mandantin mehrfache Schreiben des neuen Bevollmächtigten mit der Bitte um Herausgabe der Handakten wie auch ein Herausgabeverlangen der Rechtsanwaltskammer nicht beantwortet und die Handakten erst herausgegeben, nachdem gegen ihn Klage erhoben und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war.
II.
Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts auf. Solche werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
Soweit die Revision sich gegen die angeordnete Maßnahme - Ausschließung aus der Anwaltschaft - wendet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Zumessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier wie im Strafverfahren ist es allein seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Zwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Maßnahme von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein und das rechtsuchende Publikum vor weiteren Gefahren zu schützen, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verfehlung des Rechtsanwalts vor dem Hintergrund zu sehen ist, daß er bereits einmal aus der Anwaltschaft wegen berufsrechtlicher Verfehlungen ausgeschlossen werden mußte, daß er auch in der Zeit seit seiner Wiederzulassung erneut zweimal - 1997 und 1998 - mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen (Verweis und Geldbuße) belegt werden mußte und die erneute Verfehlung nicht nur zur eigenen strafrechtlichen Verstrickung, sondern auch zu der seines Mandanten geführt hat. Unter diesen Umständen ist der Schluß des Anwaltsgerichtshofs, trotz der seit diesem Vorfall verstrichenen Zeit sei das Berufsverbot auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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