Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: AnwSt (R) 2/04
Rechtsgebiete: StPO, BRAO
Vorschriften:
StPO § 153 Abs. 2 | |
StPO § 467 Abs. 4 | |
BRAO § 116 S. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Mai 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 5. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Rechtsanwalts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer München zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO).
Gründe:
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verurteilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzusehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.