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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: AnwSt (R) 7/03
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 | |
BRAO § 43 | |
BRAO § 43a Abs. 5 Satz | |
BRAO § 113 Abs. 1 | |
BRAO § 139 Abs. 3 | |
BRAO § 146 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 3. März 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer O. vom 12. Juni 2002 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 5 Satz, 113 Abs. 1 BRAO die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der I. Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes durch Urteil vom 3. März 2003 mit der Maßgabe verworfen, daß der Rechtsanwalt gegen Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung in neun Fällen verstoßen hat. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.
Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 29. Juli 2003 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Bescheid vom 30. Juli 2003, zugestellt am 31. Juli 2003, ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dem steht nicht entgegen, daß der für das Revisionsverfahren beauftragte und mit Formularvollmacht auch zur Rechtsmittelrücknahme bevollmächtigte Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. August 2003, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am 6. August 2003, die Revisionsrücknahme erklärt hat. Zwar wäre bei einer wirksamen Rücknahme der Revision kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens, da die Rechtsmittelrücknahme unmittelbar die Rechtskraft herbeiführt. Nach der Erklärung des Beschwerdeführers hatte er jedoch nach Zustellung des Widerrufsbescheids seinen Verteidiger beauftragt, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Eine entsprechende Absprache mit dem Beschwerdeführer, die kurz vor dem 1. August 2003 erfolgt sei, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt. Danach ist davon auszugehen, daß seine Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme schlüssig widerrufen worden war. Die Wirksamkeit des Widerrufs, der auch gegenüber dem Verteidiger erfolgen kann, setzt allerdings voraus, daß die Rücknahmeerklärung des Verteidigers zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246). Dies war hier der Fall. Danach war die Rücknahme der Revision unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02; vom 6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO).
Ende der Entscheidung
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